1969
Prozess gegen Glassmacher und Nöfer, Hamburg
1969 inszenierten die Künstler Dieter Glasmacher und Werner Nöfer einen Faschingsball im Kunstverein Hamburg, den sogenannten Mixed-Media-Ball. Sie wurden wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ (Obszönität) angeklagt. Gegenstand der Anklage war ein überdimensionierter Papp-Penis, der von der Polizei beschlagnahmt worden war.
Kurt Groenewold als Verteidiger reklamierte die Freiheit der Kunst und führte unter Aktivierung der Presse den Prozess mit großer Anteilnahme der Öffentlichkeit. Er berief sich auf das Urteil von 1962 im Prozess gegen den deutschen Verleger von Jean Genets „Notre-Dame-des-Fleurs“. Die Entscheidung der deutschen Justiz bezüglich Genets war eine Folge der neuen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundrechten und löste das Zensurdenken im Zusammenhang mit Kunst ab. Aufgrund eines Gutachtens des damaligen Präsidenten der Hochschule für bildende Künste Hamburg, Hans von Buttlar, erfolgte ein Freispruch. Für den Richter allerdings blieb es, eigener Aussage zufolge, „Schweinkram“.